§ 1
Der “Landesverband der Eltern und Angehörigen für humane und akzeptierende Drogenarbeit NRW e.V.“ mit Sitz in Bottrop verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein soll entsprechend § 57 I BGB eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, die Hilfeleistung für Eltern und Angehörige von Drogenkonsumenten und drogengefährdeten Jugendlichen, sowie ein Eintreten für humane und akzeptierende Drogenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung von Bestrebungen, die der Entmündigung und gesellschaftlichen Ausgrenzung von Drogenkonsumenten und deren Eltern und Angehörigen entgegenwirken
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Drogen, Drogenkonsum und stationäre bzw. ambulante Drogentherapie und Drogenhilfe
- Hilfe für Eltern und Angehörige, Elternkreise und Selbstbetroffene in Selbsthilfegruppen, wie z.B. Drogenkonsumenten, Substituierte und/oder aidskranke Drogenkonsumenten
- Förderung wissenschaftlich fundierter Hilfen zur gesundheitlichen Rehabilitation und gesellschaftlichern Integration von Drogenkonsumenten
- Förderung kooperativer Zusammenarbeit zwischen Selbsthilfe (Eltern/Angehörige bzw. selbstbetroffene Drogenkonsumenten und deren Selbsthilfegruppen) und professioneller Drogenhilfe
- Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen
- Unterstützung akzeptierender Drogenhilfe (insbesondere medikamentengestützte Drogenhilfe) und selbstgewählter Möglichkeiten zum Ausstieg aus dem Drogenkonsum
- Förderung präventiver Maßnahmen, sowie internationaler Zusammenarbeit
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ”Jugendhilfe Bottrop e.V.“, die es unmittelbar und und ausschließlich für gemeinützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen sein, die bereit sind, die Aufgaben und Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder, wie z.B. Elternkreise oder Selbsthilfegruppen bleibt gewährleistet.
(3) Mitglieder können sein:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung an den Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ablauf des Monats in dem die Austrittserklärung erfolgt ist
b) bei natürlichen Personen durch Tod
c) bei juristischen Personen durch Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
d) durch Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein
(6) Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein erfolgt bei groben Verstößen gegen die Aufgaben und Zwecke des Landesverbandes.
(7) Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand gemäß § 10 Ziffer (1) mit einer Dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Der Vorstand hat das Mitglied über den Ausschließungsbeschluß gegen Zustellungsurkunde zu benachrichtigen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eine Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, schriftlich Berufung einzulegen.
In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entscheiden die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluß. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
§7 Mitgliedsbeitrag
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; sie haben aber das Recht, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
Sie wird von dem/der ersten Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihren Stellvertreter/in, mit einer schriftlichen Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen.
Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben; sie kann durch Anträge der Mitglieder ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner /ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in, geleitet.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, beschlußfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Mehrheit nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen nur eines Mitglieds haben die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen schriftlich und geheim zu erfolgen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Die Abstimmung kann nur erfolgen, wenn die Mitglieder schriftlich über die Satzungsänderung und Neufassung der Satzung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung informiert wurden und die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist.
(7) Der Vorstand kann aus einem dringenden Grund auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung, mit einer Frist von einer Woche nach Zugang der Einladung und mit Angabe des Grundes, schriftlich einzuberufen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das Geschäftsjahr
- Die Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Bestätigung und Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes
- Ausschluß eines Mitgliedes
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der ersten Kassenwart/in
- dem/der zweiten Kassenwart/in
- dem/der ersten Schriftführer/in
- dem/der zweiten Schriftführer/in
- dem/der ersten Pressewart/in
- dem/der zweiten Pressewart/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die erste Kassenwart/in.
(3) Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich handelnd.
(4) Der Vorstand ist zuständig für alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke des Landesverbandes erforderlich sind.
(5) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden oder aufgrund von Beschlüssen in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10, Ziffer (1) anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und die Mitglieder zu informieren.
(8) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre und endet mit der nächsten satzungsmäßigen Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand ist zuständig für:
- die Erfüllung der laufenden Geschäfte
- die Ausführung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben
- die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
- die Erstellung des Jahresberichtes
- die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur besonderen Bearbeitung von Sach- und Fachfragen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.in der Mitgliederversammlung.
Der Beschluß kann nur erfolgen, wenn die Mitglieder vorher schriftlich durch die Einladung zur Mitgliederversammlung über die Auflösung informiert wurden und sie als Tagesordnungspunkt genannt wird.
(2) Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins an die unter § 5 dieser Satzung genannte Körperschaft; die Einwilligung durch das Finanzamt muß vor der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung vorliegen.
Bottrop, den 29. April 1994